Pflichten, Freibeträge, Berechnung und Doppelbesteuerung im Überblick
Wer in der Türkei Vermögen erbt oder eine Schenkung erhält, unterliegt grundsätzlich der türkischen Erbschaft- und Schenkungssteuer („Veraset ve İntikal Vergisi“). Diese Steuer betrifft sowohl türkische Staatsangehörige als auch ausländische Erben, wenn sich das Nachlassvermögen in der Türkei befindet. In diesem Artikel erklären wir, wann die Steuerpflicht entsteht, wie die Steuer berechnet wird und wie Falke law.tax Sie bei der steuerlichen Abwicklung unterstützt.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Tod des Erblassers oder bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung). Zuständig ist das Finanzamt (Vergi Dairesi) am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. am Belegenheitsort der Immobilie. Bei internationalen Erbfällen gelten besondere Meldepflichten, wenn die Erben ihren Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz haben.
Die Berechnung richtet sich nach dem Wert des vererbten Vermögens abzüglich des jeweiligen Freibetrags. Auf den verbleibenden Betrag wird der entsprechende Steuersatz angewendet. Bei Immobilien erfolgt die Bewertung in der Regel anhand des amtlichen Steuerwerts (emlak beyan değeri), der meist unter dem Marktwert liegt.
Erben müssen innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung des Erbscheins eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Befindet sich der Erbe im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Steuer wird in zwei Raten über drei Jahre gezahlt. Bei verspäteter Abgabe drohen Bußgelder und Verzugszinsen.
Zwischen Deutschland und der Türkei besteht kein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften. Dennoch kann die in der Türkei gezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Hierzu ist eine präzise steuerliche Koordination zwischen den beiden Staaten erforderlich. Falke law.tax übernimmt die Abstimmung mit deutschen Steuerberatern und Finanzämtern, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Unsere Kanzlei begleitet deutschsprachige Mandanten bei allen steuerlichen Aspekten einer Erbschaft in der Türkei. Wir berechnen die voraussichtliche Steuerlast, reichen die Erklärungen beim Finanzamt ein und sorgen für eine rechtssichere Abwicklung. Durch unsere zweisprachige Betreuung (Deutsch/Türkisch) vermeiden Sie Missverständnisse und unnötige Verzögerungen.
Grundsätzlich ist jede Person steuerpflichtig, die Vermögen in der Türkei erbt – unabhängig von Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist der Belegenheitsort des Nachlassvermögens.
Ja. Auch in Deutschland ansässige Erben müssen Erbschaften aus der Türkei beim Finanzamt anzeigen. Eine fehlende Meldung kann steuerliche Konsequenzen haben.
Durch Vorlage der in der Türkei gezahlten Steuerbescheide kann eine teilweise Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer erfolgen. Wir übernehmen die gesamte Abstimmung mit deutschen Behörden.
Das türkische Steuerrecht sieht Verzugszinsen und Bußgelder vor. In schweren Fällen kann das Finanzamt auch Grundbucheintragungen blockieren, bis die Steuerschuld beglichen ist.
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