Erbschein in der Türkei

Ablauf, Voraussetzungen, Unterlagen und anwaltliche Unterstützung

Erbschein in der Türkei: Ablauf und Voraussetzungen

Aktualisiert: Oktober 2025 | Kategorie: Erbrecht Türkei

Wer in der Türkei Vermögen erbt, benötigt zur rechtlichen Nachlassabwicklung in der Regel einen Erbschein („Veraset ilamı“). Dieses Dokument wird vom Gericht ausgestellt und bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben sind. Ohne einen Erbschein ist keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder Freigabe von Bankguthaben möglich. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren funktioniert, welche Unterlagen erforderlich sind und wie Falke law.tax Sie als deutsch-türkische Kanzlei dabei unterstützt.

Was ist ein Erbschein in der Türkei?

Der Erbschein („Veraset ilamı“) ist ein offizieller Gerichtsbeschluss, der die Erben eines Verstorbenen nach türkischem Recht ausweist. Zuständig ist das Amtsgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Ort der Immobilie. Der Erbschein dient als Grundlage für alle weiteren Schritte der Nachlassabwicklung.

Ablauf des Verfahrens

Erforderliche Unterlagen

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Ausstellung des Erbscheins dauert in der Regel zwischen 2 und 6 Wochen, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen. Bei internationalen Erbfällen (z. B. mit Dokumenten aus Deutschland oder der Schweiz) kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Falke law.tax sorgt für eine schnelle und rechtssichere Einreichung.

Deutscher Erbschein vs. türkischer Erbschein

Ein in Deutschland ausgestellter Erbschein ist in der Türkei nicht automatisch gültig. Das türkische Gericht verlangt die Ausstellung eines separaten „Veraset ilamı“. Liegt bereits ein deutscher Erbschein vor, kann dieser jedoch als Beweismittel in das türkische Verfahren eingebracht werden – unter der Voraussetzung, dass er mit Apostille und Übersetzung versehen ist.

Unterstützung durch Falke law.tax

Unsere Kanzlei begleitet Sie durch den gesamten Prozess – von der Antragstellung bis zur Übersendung des Erbscheins. Wir vertreten deutschsprachige Mandanten in der Türkei, bereiten alle erforderlichen Unterlagen vor und kommunizieren mit den Gerichten in türkischer Sprache. Dadurch sparen Sie Zeit, vermeiden Formfehler und können sicher sein, dass das Verfahren korrekt abgewickelt wird.

Häufige Fragen zum Erbschein in der Türkei

Wer kann den Erbschein in der Türkei beantragen?

Jeder gesetzliche oder testamentarische Erbe kann den Antrag stellen. In der Regel übernimmt ein bevollmächtigter Anwalt die Antragstellung im Namen der Erben.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Beim Sulh Hukuk Mahkemesi (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Erblassers oder – falls dieser im Ausland lebte – am Ort der Immobilie in der Türkei.

Welche Kosten entstehen für den Erbschein?

Die Gerichtskosten sind gering (meist unter 1.000 TRY). Hinzu kommen ggf. Übersetzungs- und Apostillekosten. Unsere Kanzlei bietet transparente Pauschalen für die vollständige Abwicklung.

Müssen die Erben persönlich erscheinen?

Nein. Mit einer konsularisch beglaubigten Vollmacht kann der Anwalt das gesamte Verfahren übernehmen – inklusive Antrag, Schriftverkehr und Entgegennahme der Entscheidung.

Wie wird der Erbschein zugestellt?

Nach Erteilung wird das Dokument elektronisch und in Papierform an die bevollmächtigte Kanzlei übermittelt. Auf Wunsch senden wir eine beglaubigte Übersetzung nach Deutschland oder in die Schweiz.

Was passiert nach dem Erbschein?

Wie kann ich den Prozess beschleunigen?

Vollständige Dokumente, frühzeitige Übersetzungen und eine konsularisch beglaubigte Vollmacht sind entscheidend. Wir beraten Sie, wie Sie alle Formalitäten bereits in Deutschland vorbereiten können, um das Verfahren in der Türkei zu beschleunigen.

📞 +49 711 9533 85 68

Kontaktformular

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen ganz unverbindlich. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Wichtiger Hinweis:
Durch das Absenden einer Anfrage kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Mit der Anfrage wird Falke law.tax aufgefordert, ein unverbindliches Honorarangebot abzugeben. Eine Honorarvereinbarung kommt erst dann zustande, wenn der Absender das Honorarangebot per E-Mail ausdrücklich bestätigt.

← Zurück zur Startseite