Alles zur türkischen İntikal Vergisi bei Schenkungen, Immobilien, Familienübertragungen und Deutschland-Bezug
Wer Vermögen in der Türkei zu Lebzeiten übertragen möchte, stößt schnell auf die Frage: Fällt in der Türkei Schenkungssteuer an? Gerade bei deutsch-türkischen Familien, Immobilien in Istanbul, Antalya, Izmir oder an der Ägäis sowie Bankvermögen in der Türkei ist die Abgrenzung zwischen Erbschaft, Schenkung, Verkauf und familiärer Vermögensübertragung besonders wichtig.
Im türkischen Steuerrecht wird die Schenkungssteuer nicht als eigenständige Steuer unter einem separaten Namen geregelt. Sie ist Teil der türkischen Erbschaft- und Übertragungssteuer, der Veraset ve İntikal Vergisi. Der Begriff İntikal Vergisi erfasst dabei insbesondere Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung, also Schenkungen, Zuwendungen, unentgeltliche Übertragungen und vergleichbare Vermögensverschiebungen. Nach dem türkischen Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu Nr. 7338 unterliegen sowohl türkische Staatsangehörige mit bestimmten Vermögensübertragungen als auch in der Türkei belegene Vermögenswerte der Steuer, wenn sie durch Erbschaft oder auf andere Weise unentgeltlich übertragen werden.
Viele Betroffene suchen nach Begriffen wie Schenkungssteuer Türkei, Schenkung Immobilie Türkei, İntikal Vergisi Türkei, Schenkungsteuer Türkei Deutschland oder Haus in der Türkei an Kinder übertragen. Die praktische Frage lautet häufig: Soll die Immobilie verschenkt, verkauft, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen oder erst später vererbt werden? Die Antwort hängt nicht nur vom türkischen Steuerrecht ab, sondern oft auch davon, ob der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland lebt.
Die türkische Schenkungssteuer ist Teil der Veraset ve İntikal Vergisi. Steuerpflichtig sind nicht nur klassische Erbfälle, sondern auch unentgeltliche Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Das türkische Gesetz verwendet hierfür den Begriff ivazsız intikal, also eine Vermögensübertragung ohne Gegenleistung. Hierunter fallen insbesondere Schenkungen, unentgeltliche Grundstücksübertragungen, Geldzuwendungen, bestimmte Forderungsverzichte und andere Vermögensverschiebungen, bei denen der Empfänger bereichert wird, ohne dafür einen gleichwertigen wirtschaftlichen Ausgleich zu leisten.
Wichtig ist: In der Türkei wird steuerlich nicht nur auf die Bezeichnung des Vertrags geschaut. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs. Wenn ein Rechtsgeschäft zwar als Verkauf bezeichnet wird, tatsächlich aber keine ernsthafte Kaufpreiszahlung erfolgt oder der Kaufpreis offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Wert entspricht, kann der Vorgang steuerlich problematisch werden. In solchen Fällen kann sich die Frage stellen, ob ganz oder teilweise eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt.
Die Steuer trifft grundsätzlich denjenigen, der das Vermögen erhält. Nach dem türkischen Gesetz ist der Steuerschuldner derjenige, der Vermögen durch Erbschaft oder unentgeltlich erwirbt.
Die türkische İntikal Vergisi kann insbesondere folgende Vermögenswerte betreffen:
Bei Immobilien ist der Türkei-Bezug besonders eindeutig. Eine Wohnung in Istanbul, ein Haus in Antalya oder ein Grundstück in der Türkei kann bei einer unentgeltlichen Übertragung grundsätzlich der türkischen İntikal Vergisi unterliegen, unabhängig davon, ob die beteiligten Personen in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Land leben.
Bei Bankguthaben und beweglichem Vermögen muss genauer geprüft werden, wo sich das Vermögen befindet, welche Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit die Beteiligten haben und ob zusätzlich eine Steuerpflicht in Deutschland ausgelöst wird. Das türkische Recht erfasst insbesondere in der Türkei befindliche Vermögenswerte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermögen türkischer Staatsangehöriger im Ausland.
Für das Jahr 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag für unentgeltliche Übertragungen, also insbesondere Schenkungen, 66.935 TL. Erst der über diesen Freibetrag hinausgehende steuerpflichtige Erwerb unterliegt der türkischen İntikal Vergisi. Die 2026 geltenden Beträge wurden durch die Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu Genel Tebliği Seri No: 57 festgelegt, die zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Für Schenkungen und sonstige unentgeltliche Übertragungen gilt 2026 folgende progressive Tarifstruktur:
| Steuerpflichtiger Erwerb nach Freibetrag | İvazsız intikal / Schenkung |
|---|---|
| erste 3.000.000 TL | 10 % |
| nächste 7.000.000 TL | 15 % |
| nächste 15.000.000 TL | 20 % |
| nächste 30.000.000 TL | 25 % |
| über 55.000.000 TL | 30 % |
Damit ist die türkische Schenkungssteuer deutlich höher als die türkische Erbschaftsteuer. Während Erbschaften in der Türkei im Jahr 2026 mit 1 % bis 10 % besteuert werden, liegen die regulären Sätze für unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten bei 10 % bis 30 %.
Eine sehr wichtige Sonderregel gilt bei Schenkungen zwischen nahen Familienangehörigen. Wenn eine Person von ihren Eltern, Kindern oder ihrem Ehegatten Vermögen unentgeltlich erhält, werden die regulären Schenkungssteuersätze grundsätzlich nur zur Hälfte angewendet. Das türkische Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen von Mutter, Vater, Ehegatte oder Kindern die Sätze der Schenkungstarife halbiert werden. Ausgenommen ist die besondere Konstellation einer unentgeltlichen Übertragung vom Adoptivkind an die Adoptiveltern.
Praktisch bedeutet dies für 2026:
| Steuerpflichtiger Erwerb nach Freibetrag | Reguläre Schenkung | Schenkung von Eltern, Kindern oder Ehegatten |
|---|---|---|
| erste 3.000.000 TL | 10 % | 5 % |
| nächste 7.000.000 TL | 15 % | 7,5 % |
| nächste 15.000.000 TL | 20 % | 10 % |
| nächste 30.000.000 TL | 25 % | 12,5 % |
| über 55.000.000 TL | 30 % | 15 % |
Diese Halbierung ist in der Praxis besonders relevant, wenn Eltern eine Immobilie in der Türkei zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen möchten. Dennoch bedeutet dies nicht, dass eine solche Übertragung steuerfrei wäre. Gerade bei Immobilien können trotz halbierter Sätze erhebliche Steuerbeträge entstehen, weil die Bemessungsgrundlage der Immobilienwert ist.
Angenommen, ein Vater überträgt seinem Sohn im Jahr 2026 eine Wohnung in Istanbul. Der steuerlich relevante Wert der Wohnung beträgt 10.000.000 TL. Der allgemeine Freibetrag für unentgeltliche Übertragungen beträgt 66.935 TL. Der steuerpflichtige Betrag läge damit ungefähr bei 9.933.065 TL.
Da es sich um eine Übertragung vom Vater auf das Kind handelt, werden die regulären Schenkungssteuersätze halbiert. Die ersten 3.000.000 TL würden mit 5 % besteuert, die nächsten 6.933.065 TL mit 7,5 %. Daraus ergibt sich eine erhebliche, aber im internationalen Vergleich noch überschaubare Steuerbelastung.
Dieses Beispiel zeigt: Die Schenkung einer Immobilie in der Türkei ist steuerlich möglich, aber nicht automatisch günstig. Sie muss vorab berechnet werden. Zusätzlich sind Grundbuchkosten, mögliche Gebühren, Übersetzungskosten, Vollmachten, Bewertungsfragen und bei grenzüberschreitenden Fällen auch deutsche Steuerfolgen zu berücksichtigen.
Diese Frage wird in der Praxis sehr häufig gestellt: Kann man eine Immobilie in der Türkei statt als Schenkung einfach als Verkauf übertragen und dadurch 0 % Schenkungssteuer zahlen?
Die kurze Antwort lautet: Ein echter Verkauf ist keine Schenkung. Ein Scheingeschäft oder ein nur zum Schein vereinbarter Kaufpreis ist aber keine saubere steuerliche Gestaltung.
Wenn eine Immobilie tatsächlich zu einem marktgerechten Preis verkauft wird, der Kaufpreis real gezahlt wird und die Transaktion wirtschaftlich nachvollziehbar dokumentiert ist, handelt es sich grundsätzlich um einen Verkauf. Dann fällt nicht die İntikal Vergisi als Schenkungssteuer an, sondern es sind vor allem die normalen Folgen eines Immobilienverkaufs zu prüfen, insbesondere Grundbuchgebühren und gegebenenfalls steuerliche Folgen beim Verkäufer.
Anders ist es, wenn der Kaufvertrag nur auf dem Papier als Verkauf erscheint, der Käufer den Kaufpreis aber nicht tatsächlich zahlt oder der Kaufpreis offensichtlich nur symbolisch ist. In einem solchen Fall kann der Vorgang wirtschaftlich ganz oder teilweise als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden. Das gilt insbesondere bei Übertragungen innerhalb der Familie, bei denen etwa Eltern eine Immobilie auf ein Kind übertragen und der angebliche Kaufpreis nie ernsthaft fließt.
Eine solche Gestaltung sollte nicht als „Trick“ verstanden werden. Sie kann steuerliche, zivilrechtliche und später auch erbrechtliche Risiken auslösen. Außerdem kann sie bei späteren Streitigkeiten unter Geschwistern, Pflichtteilsberechtigten oder Miterben problematisch werden. Wer eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte daher nicht nur fragen, wie man Steuern vermeidet, sondern welche Gestaltung rechtlich belastbar, steuerlich vertretbar und familiär konfliktfest ist.
Bei Familienvermögen in der Türkei gibt es in der Praxis meistens drei Wege:
Erstens kann die Immobilie zu Lebzeiten verkauft werden. Das ist sinnvoll, wenn tatsächlich ein Kaufpreis gezahlt wird und eine wirtschaftlich echte Veräußerung gewollt ist. Innerhalb der Familie muss der Geldfluss sauber dokumentiert werden. Der Kaufpreis sollte realistisch sein, und die Finanzierung sollte nachvollziehbar erfolgen.
Zweitens kann die Immobilie verschenkt werden. Dann ist die İntikal Vergisi zu prüfen. Bei Übertragungen zwischen Eltern, Kindern und Ehegatten gelten zwar halbierte Sätze, aber der Vorgang ist dennoch steuerpflichtig, soweit der Freibetrag überschritten ist. Für viele Familien ist dies dennoch der klare und saubere Weg, wenn die Immobilie tatsächlich ohne Gegenleistung übertragen werden soll.
Drittens kann die Immobilie im Rahmen der Nachlassplanung zunächst beim Eigentümer verbleiben und erst im Erbfall auf die Erben übergehen. Erbschaften sind in der Türkei steuerlich günstiger als Schenkungen, da die Erbschaftsteuersätze für 2026 nur zwischen 1 % und 10 % liegen. Allerdings können im Erbfall andere Probleme entstehen: mehrere Erben, Erbengemeinschaft, fehlende Vollmachten, Streit unter Geschwistern, Bankblockaden, Grundbuchintikal und Erbschaftsteuererklärung.
Die richtige Lösung hängt daher nicht nur von der Steuer ab. Entscheidend sind Alter und Gesundheitszustand des Eigentümers, Familienstruktur, Zahl der Kinder, mögliche Pflichtteilsrisiken, Streitpotenzial, Liquidität, deutsche Steuerpflicht und die Frage, ob die Immobilie später verkauft oder in der Familie gehalten werden soll.
Besonders wichtig ist der Deutschland-Bezug. Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland lebt, kann neben der türkischen İntikal Vergisi auch die deutsche Schenkungsteuer relevant werden.
Nach deutschem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht tritt unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn der Schenker zur Zeit der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung als Inländer gilt. Als Inländer gelten insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. In diesem Fall kann die deutsche Steuerpflicht grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall erfassen, also auch Vermögen in der Türkei.
Das bedeutet: Eine Wohnung in der Türkei ist nicht deshalb aus der deutschen Schenkungsteuer heraus, weil sie in der Türkei liegt. Wenn etwa Eltern in Deutschland leben und eine Wohnung in der Türkei auf ihr Kind übertragen, kann der Vorgang in Deutschland anzeigepflichtig und gegebenenfalls steuerpflichtig sein. Dass in der Türkei ebenfalls eine İntikal Vergisi anfällt, schließt die deutsche Prüfung nicht automatisch aus.
Ja, in vielen Fällen muss eine Schenkung mit Türkei-Bezug in Deutschland angezeigt werden. Nach § 30 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei Schenkungen unter Lebenden besteht die Anzeigepflicht nicht nur für den Erwerber, sondern auch für denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
Die Anzeige sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
Bei ausländisch beurkundeten Schenkungen ist besondere Vorsicht geboten. Deutsche Gerichte, Notare oder Konsulate lösen unter bestimmten Umständen eigene Mitteilungspflichten aus. Ausländische Notare und ausländische Behörden sind dagegen nicht automatisch Teil des deutschen Mitteilungssystems. Deshalb sollte bei einer türkischen Schenkung immer gesondert geprüft werden, ob eine Anzeige beim deutschen Finanzamt erforderlich ist.
Zwischen Deutschland und der Türkei besteht zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen für bestimmte Steuern auf Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen betrifft aber nicht die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Das Auswärtige Amt beschreibt das deutsch-türkische DBA als Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; für Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es kein spezielles deutsch-türkisches DBA.
Das bedeutet praktisch: Eine Schenkung mit Türkei-Bezug kann sowohl in der Türkei als auch in Deutschland steuerlich relevant sein. Eine automatische Freistellung gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang eine in der Türkei gezahlte Steuer in Deutschland berücksichtigt werden kann, muss nach deutschem Recht geprüft werden.
Nach § 21 ErbStG kann eine ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn sie einer deutschen Erbschaftsteuer entspricht, festgesetzt und gezahlt wurde und das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt. Der Erwerber muss den Nachweis über den Wert des Auslandsvermögens sowie über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch geeignete Unterlagen führen; bei fremdsprachigen Unterlagen kann eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden.
In der Praxis ist deshalb wichtig, türkische Steuerbescheide, Zahlungsbelege, Grundbuchunterlagen, Wertgutachten und Übersetzungen sorgfältig aufzubewahren.
Ob in Deutschland tatsächlich Schenkungsteuer anfällt, hängt stark vom Verwandtschaftsverhältnis und vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten in Deutschland zum Beispiel folgende persönliche Freibeträge:
Diese Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG. Sie gelten grundsätzlich für Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.
Die deutschen Steuersätze richten sich nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. § 19 ErbStG sieht je nach Steuerklasse und Wert progressive Steuersätze vor, die in Steuerklasse I bei 7 % beginnen und in höheren Klassen beziehungsweise bei höheren Werten deutlich steigen können.
Das kann dazu führen, dass eine Schenkung einer türkischen Immobilie in Deutschland zwar angezeigt werden muss, wegen hoher Freibeträge aber keine deutsche Steuer auslöst. Bei großen Immobilienwerten, mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren oder entfernten Verwandten kann die deutsche Steuerbelastung jedoch erheblich werden.
Nicht nur Immobilien sind relevant. Auch Geldtransfers aus der Türkei nach Deutschland können eine Schenkung darstellen. Wenn Eltern ihrem Kind in Deutschland Geld von einem türkischen Bankkonto überweisen, ist steuerlich zu prüfen:
Gerade bei größeren Geldbeträgen sollte der Rechtsgrund sauber dokumentiert werden. Ein echter Darlehensvertrag ist anders zu behandeln als eine Schenkung. Unterhaltszahlungen sind anders zu bewerten als Vermögensübertragungen. Rückzahlungen aus einem früheren Darlehen sind keine Schenkung, müssen aber belegbar sein.
Unklare Geldflüsse sind in der Praxis problematisch. Sie können bei Banken, Finanzämtern und später auch bei Erbstreitigkeiten Fragen auslösen. Wer größere Beträge zwischen der Türkei und Deutschland überträgt, sollte daher nicht nur den Banktransfer durchführen, sondern den rechtlichen Grund des Transfers sauber dokumentieren.
In der Praxis möchten Eltern häufig eine Immobilie in der Türkei bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen, aber weiterhin selbst darin wohnen oder Mieteinnahmen erhalten. In Deutschland wäre in solchen Fällen häufig an Nießbrauch oder Wohnrecht zu denken. Auch in der Türkei können dingliche Rechte, Nutzungsrechte und vertragliche Absicherungen eine Rolle spielen.
Solche Gestaltungen müssen sorgfältig geprüft werden. Steuerlich stellt sich die Frage, ob und wie ein vorbehaltenes Nutzungsrecht den Wert der übertragenen Immobilie mindert. Zivilrechtlich geht es darum, ob der bisherige Eigentümer ausreichend abgesichert ist. Praktisch ist außerdem wichtig, ob das türkische Grundbuchamt die gewünschte Gestaltung akzeptiert und wie die Eintragung vorgenommen wird.
Eine solche Übertragung sollte nicht nur als Steuerfrage behandelt werden. Sie betrifft Eigentum, Nutzungsrechte, Familienfrieden, spätere Erbauseinandersetzung und Verkaufsmöglichkeiten. Besonders bei mehreren Kindern kann eine unüberlegte Übertragung zu Streit führen, wenn ein Kind Eigentümer wird und andere Kinder später Ausgleich verlangen.
Eine besonders häufige Konstellation ist der Verkauf unter Wert. Beispiel: Eine Wohnung in der Türkei hat einen realistischen Marktwert von 10.000.000 TL, wird aber innerhalb der Familie für 2.000.000 TL übertragen. Der Vertrag wird als Verkauf bezeichnet. Tatsächlich erhält der Erwerber wirtschaftlich einen Vorteil von 8.000.000 TL.
In solchen Fällen spricht man wirtschaftlich von einer teilentgeltlichen Übertragung oder gemischten Schenkung. Der entgeltliche Teil ist Verkauf, der unentgeltliche Teil kann steuerlich wie eine Schenkung behandelt werden. Eine pauschale Aussage, dass bei einem Kaufvertrag keine Schenkungssteuer anfällt, wäre deshalb zu gefährlich.
Entscheidend sind insbesondere:
Wer innerhalb der Familie übertragen möchte, sollte vorab entscheiden, ob eine echte Kaufpreiszahlung gewollt und möglich ist. Wenn nicht, ist eine offen als Schenkung gestaltete Übertragung oft sauberer als ein künstlicher Verkauf.
Das türkische Recht kennt bestimmte Ausnahmen. Nach dem Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu sind unter anderem übliche Geschenke nach Sitte und Brauch, Mitgift, bestimmte persönliche Gegenstände und Spenden in bestimmten Konstellationen steuerlich privilegiert oder ausgenommen. Allerdings gilt dies nicht unbegrenzt und insbesondere nicht ohne Weiteres für Immobilien. Das Gesetz nennt bei gewöhnlichen Geschenken ausdrücklich, dass Immobilien hiervon ausgenommen sind.
Daher sollte man kleine familiäre Geschenke, Hochzeitsgeschenke oder übliche Unterstützungsleistungen nicht mit der Übertragung einer Wohnung, eines Grundstücks oder eines hohen Geldbetrags gleichsetzen. Je größer und werthaltiger die Zuwendung, desto eher ist eine steuerliche Prüfung erforderlich.
Bei unentgeltlichen Übertragungen zu Lebzeiten ist in der Türkei grundsätzlich eine Erklärung abzugeben. Nach dem türkischen Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu sind Vermögensübertragungen, die nicht durch Erbfall, sondern auf andere Weise unentgeltlich erfolgen, innerhalb eines Monats ab dem rechtlichen Erwerb zu erklären.
Diese Frist ist in der Praxis besonders wichtig, weil Immobilienübertragungen, Bankfreigaben oder spätere Nachweise gegenüber Behörden oft davon abhängen, ob die steuerlichen Schritte ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Bei verspäteter Erklärung können Säumnisfolgen, Zinsen oder Verfahrensprobleme entstehen.
Für die Steuerberechnung ist der Wert des übertragenen Vermögens entscheidend. Bei Immobilien stellt sich die Frage, welcher Wert anzusetzen ist. In der Praxis kommen verschiedene Werte in Betracht:
Je größer die Differenz zwischen erklärtem Wert und realistischem Marktwert ist, desto größer wird das steuerliche Risiko. Bei Familienübertragungen sollte daher eine realistische Bewertung vorgenommen werden. Wenn später gegenüber dem deutschen Finanzamt ebenfalls eine Erklärung abgegeben werden muss, ist eine nachvollziehbare Wertermittlung umso wichtiger.
Gerade bei Immobilien in stark schwankenden Märkten wie Istanbul, Antalya, Bodrum oder Izmir sollte der Wert nicht ohne Prüfung angesetzt werden. Eine zu niedrige Bewertung kann später zu Nachfragen führen; eine zu hohe Bewertung kann unnötige Steuerlast erzeugen.
In deutsch-türkischen Fällen sehen wir häufig dieselben Fehler:
Erstens wird eine Immobilienübertragung als einfacher Grundbuchvorgang betrachtet. Tatsächlich hat sie steuerliche, erbrechtliche und familienrechtliche Folgen.
Zweitens wird angenommen, dass in Deutschland nichts erklärt werden muss, weil die Immobilie in der Türkei liegt. Das ist falsch, wenn Schenker oder Beschenkter in Deutschland steuerlich ansässig sind.
Drittens wird ein Scheinkaufvertrag gewählt, ohne dass der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wird. Das kann später gegenüber Finanzamt, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten problematisch werden.
Viertens werden frühere Schenkungen nicht berücksichtigt. In Deutschland sind Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren relevant. Auch in der familiären Gesamtplanung können frühere Zuwendungen eine Rolle spielen.
Fünftens werden keine ausreichenden Nachweise aufbewahrt. Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen sind Steuerbescheide, Zahlungsnachweise, Grundbuchauszüge, Wertgutachten und Übersetzungen entscheidend.
Aus rein türkischer Steuersicht ist die Erbschaft häufig günstiger als die Schenkung. Die türkischen Erbschaftsteuersätze liegen 2026 bei 1 % bis 10 %, während Schenkungen regulär mit 10 % bis 30 % besteuert werden. Bei Schenkungen von Eltern, Kindern und Ehegatten werden die Schenkungssteuersätze zwar halbiert, sie bleiben aber im Regelfall höher als die Erbschaftsteuersätze.
Trotzdem kann eine Schenkung sinnvoll sein. Sie kann Streit vermeiden, Vermögen frühzeitig ordnen, eine klare Nachfolge schaffen oder einem Kind die Nutzung einer Immobilie ermöglichen. Sie kann auch dann sinnvoll sein, wenn der spätere Erbfall kompliziert wäre, etwa bei mehreren Staatsangehörigkeiten, Auslandswohnsitz, mehreren Ehen, Patchwork-Familien oder erwarteten Konflikten unter Erben.
Die Entscheidung sollte daher nicht nur steuerlich getroffen werden. Eine niedrigere Steuer im Erbfall hilft wenig, wenn später jahrelange Erbstreitigkeiten, blockierte Bankkonten oder eine nicht handlungsfähige Erbengemeinschaft entstehen.
Vor einer Schenkung oder Übertragung sollte mindestens Folgendes geprüft werden:
Diese Fragen sollten vor der notariellen oder grundbuchlichen Umsetzung geklärt werden. Nachträgliche Korrekturen sind häufig schwieriger und teurer.
Der Ablauf hängt vom Einzelfall ab. Typischerweise sind folgende Schritte erforderlich:
Zunächst müssen Eigentumslage und Grundbuchdaten geprüft werden. Danach sollte der steuerliche Wert der Immobilie eingeschätzt werden. Anschließend ist zu entscheiden, ob die Übertragung als Schenkung, Verkauf, teilentgeltliche Übertragung oder andere Gestaltung erfolgen soll.
Wenn die Beteiligten in Deutschland leben, müssen Vollmachten vorbereitet werden. Diese können je nach Fall über das türkische Konsulat oder über einen deutschen Notar mit Apostille erteilt werden. Dabei ist wichtig, dass die Vollmacht für Grundbuchamt, Finanzamt und gegebenenfalls Banken in der Türkei verwendbar ist.
Im nächsten Schritt werden die steuerlichen Erklärungen vorbereitet. Bei Schenkungen ist die Frist von einem Monat ab rechtlichem Erwerb zu beachten. Danach werden die erforderlichen Zahlungen, Bescheinigungen und Grundbuchhandlungen koordiniert.
Wenn zusätzlich eine deutsche Steueranzeige erforderlich ist, sollte diese separat vorbereitet werden. Die deutsche Anzeige ersetzt die türkische Erklärung nicht. Umgekehrt ersetzt die türkische Steuererklärung nicht die deutsche Anzeige.
Ja. Die Schenkungssteuer ist Teil der türkischen Veraset ve İntikal Vergisi. Sie fällt bei unentgeltlichen Übertragungen, also insbesondere bei Schenkungen, an.
Die regulären Sätze liegen 2026 zwischen 10 % und 30 %. Bei Schenkungen von Eltern, Kindern oder Ehegatten werden diese Sätze grundsätzlich halbiert. Der allgemeine Freibetrag für unentgeltliche Übertragungen beträgt 2026 66.935 TL.
Meistens nicht. Die türkische Erbschaftsteuer ist regelmäßig niedriger als die Schenkungssteuer. Dennoch kann eine Schenkung aus familiären, praktischen oder erbrechtlichen Gründen sinnvoll sein.
Ein echter Verkauf ist möglich. Ein Scheinkaufvertrag oder ein Verkauf ohne echte Kaufpreiszahlung ist jedoch riskant. Wenn wirtschaftlich eine unentgeltliche Übertragung vorliegt, kann der Vorgang steuerlich problematisch werden.
Oft ja. Wenn Schenker oder Beschenkter in Deutschland wohnen oder gewöhnlich aufhältig sind, kann Deutschland den Vorgang erfassen. Nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten.
Nein, für Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es kein spezielles deutsch-türkisches Doppelbesteuerungsabkommen. Das bestehende DBA betrifft insbesondere Steuern vom Einkommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ausländische Steuer nach § 21 ErbStG berücksichtigt werden. Das muss im Einzelfall geprüft und durch Bescheide, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Übersetzungen belegt werden.
Übliche Geschenke nach Sitte und Brauch können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein. Für Immobilien gilt diese Ausnahme aber nicht ohne Weiteres. Gerade größere Geldbeträge und Immobilienübertragungen sollten steuerlich geprüft werden.
Die Schenkungssteuer in der Türkei ist ein wichtiger Bestandteil der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Sie betrifft nicht nur türkische Staatsangehörige, sondern auch viele Familien in Deutschland, die Immobilien, Bankguthaben oder anderes Vermögen in der Türkei haben.
Die wichtigste Unterscheidung lautet: Erbschaft, Schenkung und Verkauf sind steuerlich unterschiedliche Vorgänge. Eine echte Schenkung löst in der Türkei grundsätzlich İntikal Vergisi aus. Ein echter Verkauf ist keine Schenkung, muss aber tatsächlich durchgeführt und belegt werden. Ein Scheingeschäft oder ein Verkauf weit unter Wert kann dagegen erhebliche Risiken auslösen.
Bei Wohnsitz in Deutschland darf außerdem die deutsche Schenkungsteuer nicht übersehen werden. Eine türkische Immobilie ist nicht automatisch außerhalb des deutschen Steuerrechts. In vielen Fällen muss der Vorgang in Deutschland angezeigt werden, auch wenn am Ende wegen hoher Freibeträge keine deutsche Steuer entsteht.
Wer eine Immobilie oder größeres Vermögen in der Türkei zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte daher vorab prüfen lassen, welche Gestaltung steuerlich sinnvoll, rechtlich belastbar und familiär konfliktfest ist.
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