Vollmacht über das Konsulat, Pflichtteil, Nachlassabwicklung und anwaltliche Vertretung
Sie leben in München oder in Bayern und müssen eine Erbsache in der Türkei regeln? Viele Mandanten suchen gezielt nach türkisches Erbrecht München, weil sie eine Lösung möchten, die ohne Reise in die Türkei funktioniert. Genau darauf ist Erbrecht Türkei ausgerichtet: Wir koordinieren die rechtssichere Nachlassabwicklung nach türkischem Recht, bereiten die Unterlagen vor und vertreten Sie mit einer Vollmacht. Damit können Sie Ihr Verfahren aus München steuern – strukturiert, nachvollziehbar und mit klaren nächsten Schritten.
In deutsch-türkischen Erbfällen treffen häufig unterschiedliche Rechts- und Dokumentationssysteme aufeinander. Gerade in München sehen wir oft Konstellationen, in denen bereits Unterlagen aus Deutschland (z. B. Sterbeurkunde, Nachweise zur Erbfolge, Bankunterlagen) vorliegen, die in der Türkei jedoch nur mit Übersetzung, Beglaubigung und korrekter Einreichung verwertet werden können. Eine spezialisierte Beratung ist deshalb wichtig, weil typische Fehler (falsche Vollmacht, unvollständige Apostillen, falscher Antragstyp) Zeit und Geld kosten.
Unsere Arbeit umfasst dabei nicht nur „Miras“ als Schlagwort, sondern die konkrete Umsetzung: Pflichtteil (Saklı Pay), die Verwertung von Gemeinschaftseigentum über Teilungsversteigerung (İzale-i Şuyu), die Prüfung von Immobilien- und Grundbuchdaten (z. B. über TAKBİS als Vermögensrecherche) sowie Ansprüche wie Ecrimisil (Mietentschädigung) bei unberechtigter Nutzung. Bei Entscheidungen aus Deutschland kann zudem die Frage der Tanıma ve Tenfiz (Anerkennung und Vollstreckung) relevant werden – insbesondere bei familien- oder erbrechtlichen Beschlüssen.
Der zentrale Hebel für Mandanten aus München ist die Vollmacht Konsulat München. Sie können eine anwaltliche Vollmacht beim Türkische Generalkonsulat München erteilen. Mit dieser konsularisch beurkundeten Vollmacht können wir Sie in der Türkei vertreten – ohne dass Sie persönlich erscheinen müssen.
Der wichtigste Vorteil ist die Planbarkeit: Sie müssen nicht spontan reisen, Sie erhalten klare Anforderungen an Dokumente und Sie haben einen festen Ansprechpartner. Der zweite Vorteil ist die Fehlervermeidung im Zusammenspiel deutscher und türkischer Formalien. Der dritte Vorteil ist die Geschwindigkeit – weil die Einreichungen von Beginn an auf die türkischen Verfahrensanforderungen abgestimmt sind.
In den meisten Fällen nein. Mit einer konsularisch beurkundeten Vollmacht können wir das Verfahren vollständig übernehmen – von Anträgen bis zur Kommunikation mit Gerichten, Grundbuchamt und Banken.
Wir senden Ihnen einen passenden Vollmacht-Entwurf. Sie beurkunden diesen beim Türkische Generalkonsulat München. Danach können wir Sie in der Türkei rechtssicher vertreten.
Typischerweise: Sterbeurkunde, Nachweise zur Verwandtschaft/Erbfolge, Ausweiskopien, ggf. vorhandene Beschlüsse/Urteile aus Deutschland sowie Informationen zu Immobilien oder Bankverbindungen. Je nach Fall können Übersetzungen und Beglaubigungen erforderlich sein.
Der Pflichtteil schützt bestimmte Angehörige und kann relevant werden, wenn Vermögen durch Schenkungen oder Verfügungen umverteilt wurde. Wir prüfen, ob Pflichtteilsansprüche bestehen und wie sie durchgesetzt oder abgewehrt werden.
Wenn eine Erbengemeinschaft nicht einvernehmlich teilen kann, kann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen. Wir beraten, ob dies sinnvoll ist und welche Alternativen (Einigung, Verkauf, Ausgleich) bestehen.
Je nach Konstellation ist eine Vermögensrecherche möglich, u. a. über Registerabfragen und strukturierte Auswertung von Daten (z. B. TAKBİS-basiert). Wir sagen Ihnen, welche Nachweise erforderlich sind und welche Schritte zulässig und zweckmäßig sind.
Unter Umständen ja. Wenn ein deutsches Urteil oder ein Beschluss in der Türkei Wirkung entfalten soll, kann eine Anerkennung/Vollstreckung erforderlich sein. Wir prüfen die Voraussetzungen und begleiten das Verfahren.
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen ganz unverbindlich. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Wichtiger Hinweis:
Durch das Absenden einer Anfrage kommt kein Vertragsverhältnis zustande.
Mit der Anfrage wird Falke law.tax aufgefordert, ein unverbindliches Honorarangebot abzugeben.
Eine Honorarvereinbarung kommt erst dann zustande, wenn der Absender das Honorarangebot per E-Mail ausdrücklich bestätigt.