Wenn Miterben nicht einig sind: Einigung, Mediation, Gericht und Teilungsversteigerung
Der beste Weg ist immer derselbe: Die Miterben einigen sich untereinander. Eine klare Einigung spart Zeit, Kosten und Stress – und verhindert, dass eine Immobilie jahrelang „blockiert“ bleibt.
Doch was, wenn das nicht klappt? Vielleicht kennen Sie diese Situation:
Genau für diese Fälle bietet das türkische Recht ein Instrument, das zu einer verbindlichen Lösung führt: die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Vereinfacht gesagt: Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann die Gemeinschaft über den Gerichtsweg beendet werden – häufig durch Teilungsversteigerung (Verkauf/Versteigerung) und anschließende Auszahlung nach Anteilen.
Wenn mehrere Personen gemeinsam an einer Immobilie berechtigt sind, ist jede Entscheidung schwierig: Verkauf, Vermietung, Nutzung, Renovierung oder eine Auszahlung an einzelne Miterben. Solange die Gemeinschaft besteht, hängt alles an Zustimmung – und genau daran scheitert es oft.
Das gerichtliche Verfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft hat ein klares Ziel: Die blockierte Situation beenden. Üblicherweise gibt es dabei zwei Denkmodelle:
Stellen Sie sich vor: Es gibt eine geerbte Wohnung in der Türkei. Sie leben in Deutschland. Sie möchten Ordnung schaffen, den Nachlass abschließen und Ihren Anteil erhalten. Andere Miterben möchten die Wohnung behalten – aus emotionalen Gründen, weil sie die Immobilie nutzen oder weil sie hoffen, dass „irgendwann“ eine Lösung kommt.
Und dann passiert … nichts. Die Immobilie steht leer oder wird ohne klare Regeln genutzt. Kosten laufen weiter. Die Gemeinschaft bleibt bestehen – ohne Perspektive.
Genau hier stellt sich die entscheidende Frage:
Muss ich warten, bis alle zustimmen – auch wenn seit Jahren nichts vorangeht?
In vielen Fällen lautet die Antwort: Nein. Wenn die Einigung scheitert, kann der rechtliche Weg zu einer verbindlichen Lösung führen – und zwar so, dass am Ende ein Ergebnis steht: Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung.
Wir beginnen grundsätzlich mit dem richtigen Schritt: Wir versuchen eine Einigung. Denn häufig scheitert es nicht am Recht, sondern an Kommunikation und Struktur:
Wir übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit den Miterben, erklären die Optionen verständlich und versuchen, eine saubere Einigung zu erreichen. Wenn das nicht gelingt, gehen wir den formalen Weg konsequent weiter.
In der Praxis kann (je nach Konstellation) vor dem gerichtlichen Verfahren eine obligatorische Mediation („zorunlu arabuluculuk“) zu beachten sein. Das bedeutet: Zunächst wird versucht, die Parteien über einen Mediator zu einer Einigung zu führen. Kommt keine Einigung zustande, wird dies dokumentiert – und das gerichtliche Verfahren kann beginnen bzw. fortgeführt werden.
Jeder Fall ist anders (Immobilientyp, Anzahl der Beteiligten, Aufenthaltsorte, Reaktionsverhalten). Typisch ist jedoch dieser Ablauf:
In vielen Fällen ist das nicht nötig. Mit einer passenden Vollmacht können wir Kommunikation, Mediation und gerichtliche Schritte in der Türkei für Sie übernehmen. In der Verkaufs-/Versteigerungsphase stimmen wir uns eng mit Ihnen ab und informieren Sie rechtzeitig.
Wenn Sie parallel auch den Erbschein in der Türkei benötigen, lesen Sie gern auch unseren Artikel: Erbschein in der Türkei: Ablauf, Voraussetzungen und Unterlagen. Für steuerliche Fragen empfehlen wir außerdem: Erbschaftsteuer Türkei vs. Deutschland.
Ja. Fehlende Reaktion oder Blockade ist in der Praxis ein häufiger Grund, warum ein strukturiertes Verfahren nötig wird. Wir prüfen die Konstellation und wählen den passenden Weg.
Für eine freiwillige Einigung braucht es Zustimmung. Scheitert die Einigung, kann der Gerichtsweg – je nach Fall – zu einer Teilungsversteigerung führen, damit die Gemeinschaft beendet wird.
Oft ist die beste Strategie: erst professionell verhandeln, dann (wenn nötig) konsequent den formalen Weg gehen. So verlieren Sie keine Zeit – ohne unnötig zu eskalieren.
Schreiben Sie Ihr Anliegen gern direkt in das Kontaktformular – wir melden uns umgehend.
Wichtiger Hinweis:
Durch das Absenden einer Anfrage kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Mit der Anfrage wird Erbrecht Türkei aufgefordert, ein unverbindliches Honorarangebot abzugeben. Eine Honorarvereinbarung kommt erst dann zustande, wenn der Absender das Honorarangebot per E-Mail ausdrücklich bestätigt.