Kurzantwort: Was regelt das Nachlassabkommen?
Das sogenannte deutsch-türkische Nachlassabkommen ist die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929. Seine praktisch wichtigste Regel steht in § 14: Beweglicher und unbeweglicher Nachlass können unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
| Frage | Regel des Abkommens | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Was ist beweglich oder unbeweglich? | § 12 Abs. 3: Recht des Belegenheitsstaats | Zuerst ist zu qualifizieren, zu welchem Nachlassteil ein Vermögenswert gehört. |
| Beweglicher Nachlass | § 14 Abs. 1: Heimatrecht des Erblassers | Bei deutscher oder türkischer Staatsangehörigkeit kann unterschiedliches Erbrecht gelten. |
| Unbeweglicher Nachlass | § 14 Abs. 2: Recht des Belegenheitsstaats | Türkische Immobilie: grundsätzlich türkisches Erbrecht; deutsche Immobilie: deutsches Erbrecht. |
| Erbrechtliche Klagen | § 15: Zuständigkeit folgt dem jeweiligen Nachlassteil | Forum und anwendbares Recht sollen für die ausdrücklich erfassten Ansprüche zusammenfallen. |
| Testamentsform | § 16: Errichtungsort oder Staatsangehörigkeit | Das Abkommen enthält alternative Formanknüpfungen. |
| Erbnachweis | § 17: Nachweiswirkung für beweglichen Nachlass | Die Reichweite ist auf beweglichen Nachlass beschränkt; Praxisanforderungen bleiben zu prüfen. |
Kein eigenständiger Vertrag: Anlage zum Konsularvertrag
Die gebräuchliche Bezeichnung „Nachlassabkommen“ kann missverständlich sein. Gemeint ist kein separat abgeschlossener Erbvertrag, sondern die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrags vom 28. Mai 1929. Der deutsche Text wurde im Reichsgesetzblatt 1930 II auf Seite 758 ff. veröffentlicht. Der Konsularvertrag trat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 18. September 1931 in Kraft; seine Wiederanwendung wurde 1952 bekannt gemacht.
Die §§ 1 bis 13 betreffen vor allem Benachrichtigung, Sicherung, Verwaltung und konsularische Mitwirkung. Die für heutige Kollisions- und Zuständigkeitsfragen zentralen Vorschriften sind §§ 14 bis 18.
Gilt das Abkommen trotz EU-Erbrechtsverordnung?
Ja, das Abkommen wird im deutsch-türkischen Verhältnis weiterhin berücksichtigt. Artikel 75 Absatz 1 der EU-Erbrechtsverordnung lässt internationale Übereinkünfte grundsätzlich unberührt, die vor Annahme der Verordnung von Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Die Türkei ist kein EU-Mitgliedstaat. Deshalb darf ein deutsch-türkischer Erbfall nicht allein anhand der allgemeinen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 21 EuErbVO gelöst werden.
Das bedeutet nicht, dass die EuErbVO vollständig bedeutungslos wäre. Vielmehr ist für jede einzelne Frage zu bestimmen, ob sie vom bilateralen Abkommen erfasst wird. Nur in seinem sachlichen Anwendungsbereich geht das Abkommen vor.
§ 14 und die Nachlassspaltung
§ 14 trennt den Nachlass nach der Vermögensart. Das kann zu einer Nachlassspaltung führen: Für bewegliche Werte gilt eine Rechtsordnung, für Immobilien möglicherweise eine andere. Erbenstellung, Quoten oder Pflichtteilsfolgen können daher je Nachlassteil voneinander abweichen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Nachlassspaltung im Beschluss vom 12. September 2012 – IV ZB 12/12 – ausdrücklich zugrunde gelegt. Das OLG Köln hat am 11. Februar 2014 – 2 Wx 245/13 – für deutschen Grundbesitz einer türkischen Erblasserin ebenfalls deutsches Erbrecht angewandt.
Was zählt als beweglich oder unbeweglich?
Die Antwort bestimmt nicht automatisch das Recht der Staatsangehörigkeit. Nach § 12 Abs. 3 entscheidet zunächst das Recht des Staates, in dem sich der betreffende Nachlass befindet, ob ein Gegenstand als beweglich oder unbeweglich gilt. Bei Grundstücken ist die Einordnung regelmäßig klar. Bei Gesellschaftsbeteiligungen, grundstücksbezogenen Rechten oder komplexen Vermögensstrukturen kann eine gesonderte Qualifikation erforderlich sein.
§ 15: Welches Gericht ist zuständig?
§ 15 enthält besondere Zuständigkeitsregeln für Klagen über die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche. Bei beweglichem Nachlass sind danach grundsätzlich die Gerichte des Staates zuständig, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte. Bei unbeweglichem Nachlass sind es die Gerichte des Belegenheitsstaats.
Die Vorschrift ist eng auszulegen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 21. Oktober 2015 – IV ZR 68/15 – klargestellt, dass nicht jede Streitigkeit zwischen Miterben ein „Erbschaftsanspruch“ im Sinne von § 15 ist. Erfasst sind Fälle, in denen das materielle Erbrecht, insbesondere die Erbenstellung oder eine erbrechtliche Berechtigung, verbindlich geklärt werden muss.
§ 17: Erbschein und andere Erbnachweise
Nach § 17 genügt ein von der zuständigen Behörde des Heimatstaats nach dessen Recht ausgestelltes Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis grundsätzlich auch im anderen Staat – allerdings ausdrücklich nur, soweit es um beweglichen Nachlass geht. Genannt werden insbesondere das Erbrecht des Erben und die Stellung eines Testamentsvollstreckers.
Daraus folgt keine pauschale automatische Anerkennung jedes deutschen Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses für jeden Vorgang in der Türkei. Bei türkischen Immobilien, Tapu-Verfahren, Banken und Behörden sind Zweck, Reichweite, Beglaubigung, Apostille, Übersetzung und gegebenenfalls ein türkischer Erbnachweis gesondert zu prüfen. Mehr zum Erbschein in der Türkei →
§ 16: Form von Testamenten
Für die Form einer Verfügung von Todes wegen stellt § 16 zwei Alternativen bereit: Sie ist formgültig, wenn entweder das Recht des Errichtungsortes oder das Recht des Staates eingehalten wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser bei Errichtung besaß. Dasselbe gilt für den Widerruf.
Die Formgültigkeit beantwortet jedoch nicht automatisch Fragen der materiellen Wirksamkeit, Auslegung, Bindungswirkung, Pflichtteile oder der praktischen Verwendbarkeit in der Türkei. Auch eine Rechtswahl nach Artikel 22 EuErbVO muss mit dem Anwendungsbereich des bilateralen Abkommens abgeglichen werden. Mehr zu Testamenten mit Türkei-Bezug →
§§ 1 bis 13: konsularische Sicherung und Verwaltung
Die historischen Vorschriften geben Konsuln und Ortsbehörden umfangreiche Aufgaben: Todesfallmitteilung, Sicherungsmaßnahmen, Nachlassverzeichnis, Verwaltung beweglichen Nachlasses, Befriedigung bestimmter Kosten und Vertretung nicht anwesender Staatsangehöriger. Diese Regelungen erklären die Entstehungsgeschichte des Abkommens.
Was das Nachlassabkommen nicht regelt
- Keine Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerung: Das Nachlassabkommen ist kein Doppelbesteuerungsabkommen. Deutsche und türkische Erbschaftsteuerfragen sind getrennt zu prüfen.
- Keine automatische Anerkennung aller Dokumente: § 17 ist auf beweglichen Nachlass und erbrechtliche Zeugnisse begrenzt.
- Keine vollständige Güterrechtsregel: Vor der Verteilung des Nachlasses kann zu klären sein, welcher Teil eines Vermögenswertes überhaupt in den Nachlass fällt.
- Keine pauschale Lösung für Doppelstaatsangehörige: Mehrstaatigkeit erfordert eine eigene kollisionsrechtliche Prüfung.
- Kein Ersatz für das türkische Verfahren: Tapu, Bankfreigabe, Steuererklärung, Apostille und Übersetzung bleiben praktische Verfahrensfragen.
Prüfschema für den deutsch-türkischen Erbfall
- Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit im Todeszeitpunkt feststellen.
- Vermögen vollständig nach Staat und Art erfassen.
- Jeden Vermögenswert als beweglich oder unbeweglich qualifizieren.
- Für jeden Nachlassteil das anwendbare Recht bestimmen.
- Testament, Erbvertrag, Rechtswahl und Pflichtteilsfragen prüfen.
- Zuständiges Gericht und passenden Erbnachweis festlegen.
- Steuer, Tapu, Bank, Vollmacht, Apostille und Übersetzung separat planen.
Vertiefung: Welches Erbrecht gilt – Deutschland oder Türkei? →
Wichtige Rechtsprechung
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BGH, 12.09.2012 – IV ZB 12/12 | § 14 führt zur Nachlassspaltung; unbeweglicher Nachlass unterliegt dem Recht des Belegenheitsstaats. |
| OLG Köln, 11.02.2014 – 2 Wx 245/13 | Für in Deutschland belegenen Grundbesitz einer türkischen Erblasserin ist deutsches Erbrecht anzuwenden. |
| BGH, 21.10.2015 – IV ZR 68/15 | „Erbschaftsansprüche“ in § 15 sind eng zu verstehen; nicht jeder Streit zwischen Erben wird erfasst. |
Vollständiger Wortlaut des Nachlassabkommens
Nachfolgend steht der deutsche Wortlaut der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrags in durchsuchbarer Form. Historische Rechtschreibung wurde grundsätzlich beibehalten; bloße Trenn- und erkennbare Übertragungsfehler der Onlinefassung wurden bereinigt. Maßgeblich bleibt die amtliche Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt.
Vollständiger deutscher Wortlaut, auswählbar und druckfreundlich.
Veröffentlicht: RGBl. 1930 II, S. 758 ff. · Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrags (Nachlaßabkommen)
§ 1
(1) Stirbt ein Angehöriger eines Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates, so hat die zuständige Ortsbehörde dem zuständigen Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, unverzüglich von dem Tode Kenntnis zu geben und ihm mitzuteilen, was ihr über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist. Erhält zuerst der Konsul (des Staates, dem der Verstorbene angehörte), von dem Todesfalle Kenntnis, so hat er seinerseits die Ortsbehörde (in gleicher Weise) zu benachrichtigen.
(2) Gehört der Sterbeort zu keinem Konsulatsbezirk, so ist die Mitteilung an den diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Verstorbene angehörte, zu richten.
(3) Die der Ortsbehörde und dem Konsul alsdann obliegenden Verrichtungen bestimmen sich hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach §§ 2 bis 11 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses nach § 12.
§ 2
(1) Für die Sicherung des Nachlasses hat in erster Linie die zuständige Ortsbehörde zu sorgen. Sie hat sich auf Maßnahmen zu beschränken, die erforderlich sind, um die Substanz des Nachlasses unversehrt zu erhalten, wie Siegelung und Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses. Auf Ersuchen des Konsuls hat sie in jedem Falle die von ihm gewünschten Sicherungsmaßregeln zu treffen.
(2) Der Konsul kann gemeinsam mit der Ortsbehörde oder, soweit sie noch nicht eingegriffen hat, allein gemäß den Vorschriften des von ihm vertretenen Staates entweder persönlich oder durch einen von ihm ernannten, mit seiner Vollmacht versehenen Vertreter den beweglichen Nachlaß siegeln und ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen, wobei er die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch nehmen darf.
(3) Ortsbehörden und Konsul haben einander, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, Gelegenheit zur Mitwirkung bei den Sicherungsmaßnahmen zu geben. Die Behörde, die hierbei nicht hat mitwirken können, ist befugt, im Falle einer Siegelung den angelegten Siegeln nachträglich ihr Siegel beizufügen. Hat die andere Behörde nicht mitwirken können, so ist ihr so bald als möglich beglaubigte Abschrift des Nachlaßverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls zu übersenden.
(4) Dieselben Bestimmungen gelten für die gemeinschaftlich vorzunehmende Aufhebung der Sicherungsmaßregeln und insbesondere die Abnahme der Siegel. Jedoch kann sowohl die Ortsbehörde wie der Konsul allein zur Abnahme schreiten, falls die andere Behörde ihre Einwilligung dazu erteilt oder auf eine mindestens 48 Stunden vorher an sie ergangene Einladung sich nicht rechtzeitig eingefunden hat.
§ 3
Die Ortsbehörde soll die in dem Lande gebräuchlichen oder durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen über die Eröffnung des Nachlasses und den Aufruf der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen dem Konsul mitteilen; dieser kann auch seinerseits entsprechende Bekanntmachungen erlassen.
§ 4
Der Konsul kann die Nachlaßregelung übernehmen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 dieses Abkommens.
§ 5
(1) Der Konsul ist berechtigt, sich alle Nachlaßsachen, mit Einschluß der Papiere des Verstorbenen, die sich im Gewahrsam von Privatpersonen, Notaren, Banken, Versicherungsgesellschaften, öffentlichen Kassen und dergleichen oder der Ortsbehörden befinden, unter denselben Voraussetzungen aushändigen zu lassen, und unter denselben Voraussetzungen zum Nachlaß gehörige Forderungen einzuziehen, unter denen der Verstorbene selbst dazu befugt gewesen wäre. Wenn der Nachlaß ganz oder zum Teil beschlagnahmt ist oder sich unter Zwangsverwaltung befindet, kann der Konsul davon erst Besitz nehmen, nachdem die Beschlagnahme oder Zwangsverwaltung aufgehoben ist.
(2) Der Konsul ist ebenfalls berechtigt, die Herausgabe der von dem Verstorbenen errichteten Verfügungen von Todes wegen zu verlangen, und zwar auch dann, wenn sie von den Landesbehörden in amtliche Verwahrung genommen worden sind, die das Recht haben, die Verfügungen vor der Herausgabe zu eröffnen. Der Konsul hat eine beglaubigte Abschrift jeder in seinen Besitz gelangten und eröffneten Verfügung der Ortsbehörde mitzuteilen.
§ 6
Der Konsul hat das Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Nachlasses als im Interesse der Erben liegend erachtet oder die zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen des Erblassers oder der Erben erforderlich sind. Insbesondere ist er gegenüber den zuständigen Behörden zur Erteilung von Auskunft über den Wert des Nachlasses verpflichtet. Er kann den Nachlaß entweder persönlich verwalten oder durch einen von ihm gewählten und in seinem Namen handelnden Vertreter, dessen Geschäftsführung er überwacht, verwalten lassen. Der Konsul ist berechtigt, die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch zu nehmen.
§ 7
(1) Der Konsul hat den Nachlaß, soweit er ihn in Besitz genommen hat, innerhalb des Landes seines Amtssitzes aufzubewahren.
(2) Der Konsul ist befugt, selbständig im Wege der Versteigerung und gemäß den Gesetzen und Gebräuchen des Landes seines Amtssitzes die Bestandteile des Nachlasses, die dem Verderben ausgesetzt sind und deren Aufbewahrung schwierig und kostspielig sein würde, zu veräußern.
(3) Er ist ferner berechtigt, die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn von Hausbediensteten, Angestellten und Arbeitern, Mietzins und andere Kosten, deren Aufwendung zur Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist, sowie im Notfalle den für die Familie des Verstorbenen erforderlichen Unterhalt, ferner Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Gebühren der Ortsbehörden sofort aus dem Bestande des Nachlasses zu entnehmen.
§ 8
Streitigkeiten infolge von Ansprüchen gegen den Nachlaß sind bei den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser sich befindet, anhängig zu machen und von diesen zu entscheiden.
§ 9
(1) Die Zwangsvollstreckung in die Nachlaßgegenstände ist zulässig, auch wenn diese sich in der Verwahrung des Konsuls befinden. Dieser hat sie der zuständigen Behörde auf Ersuchen herauszugeben.
(2) Falls die zuständige Behörde ein Konkursverfahren über den im Lande befindlichen Nachlaß eröffnet, hat der Konsul auf Erfordern alle Nachlaßgegenstände, soweit sie zur Konkursmasse gehören, der Ortsbehörde oder dem Konkursverwalter auszuliefern. Der Konsul ist befugt, die Interessen seiner Staatsangehörigen in dem Verfahren wahrzunehmen.
§ 10
Nach Ablauf von drei Monaten seit der letzten Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses oder, wenn eine solche Bekanntmachung nicht stattgefunden hat, nach Ablauf von vier Monaten seit dem Tode des Erblassers kann der Konsul die Nachlaßsachen an die Erben, die ihr Recht nachgewiesen haben, oder sofern der Nachweis nicht geführt werden konnte, an die zuständigen Behörden seines Landes herausgeben. Er darf aber die Herausgabe nicht vornehmen, bevor alle die geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben des Erblassers und die staatlichen Abgaben sowie die zugehörigen den Nachlaß belastenden Kosten und Rechnungen entrichtet oder sichergestellt sind, und bevor die bei ihm angemeldeten Forderungen an den Nachlaß von Angehörigen oder Bewohnern des Staates, in dessen Gebiet sich der Nachlaß befindet, befriedigt oder ordnungsmäßig sichergestellt sind. Diese Verpflichtung des Konsuls gegenüber den angemeldeten Forderungen erlischt, wenn er nicht binnen weiteren sechs Monaten davon in Kenntnis gesetzt wird, daß die Forderungen anerkannt oder bei dem zuständigen Gericht eingeklagt worden sind.
§ 11
(1) Falls der Konsul die Herausgabe nicht verlangt hat, ist die Ortsbehörde verpflichtet, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Nachlaßgegenstände den Erben unter denselben Bedingungen herauszugeben, unter denen der Konsul nach § 10 dazu verpflichtet ist.
(2) Führen die Interessenten nicht binnen sechs Monaten seit dem Todestage des Erblassers den Nachweis ihres Erbrechts, so hat die Ortsbehörde den Nachlaß unter Mitteilung der darauf bezüglichen Akten an den Konsul abzuliefern, vorbehaltlich der in § 10 vorgesehenen Bedingungen. Der Konsul hat damit nach Maßgabe des § 10 zu verfahren.
§ 12
(1) In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses sind ausschließlich die zuständigen Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich dieser Nachlaß befindet, berechtigt und verpflichtet, alle Verrichtungen nach Maßgabe der Landesgesetze und in derselben Weise vorzunehmen wie bei Nachlässen von Angehörigen ihres eigenen Staates. Beglaubigte Abschrift des über den unbeweglichen Nachlaß aufgenommenen Verzeichnisses ist so bald als möglich dem zuständigen Konsul zu übersenden.
(2) Hat der Konsul eine Verfügung von Todes wegen in Besitz genommen, worin Bestimmungen über unbeweglichen Nachlaß enthalten sind, so hat er der Ortsbehörde auf ihr Ersuchen die Urschrift dieser Verfügung auszuhändigen.
(3) Das Recht des Staates, in dem sich der Nachlaß befindet, entscheidet darüber, was zum beweglichen und zum unbeweglichen Nachlaß gehört.
§ 13
In allen Angelegenheiten, zu denen die Eröffnung, Verwaltung und Regelung der beweglichen und unbeweglichen Nachlässe von Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates Anlaß geben, soll der Konsul ermächtigt sein, die Erben, die seinem Staate angehören und keinen Bevollmächtigten in dem anderen Staate bestellt haben, zu vertreten, ohne daß er gehalten ist, seine Vertretungsbefugnis durch eine besondere Urkunde nachzuweisen. Die Vertretungsbefugnis des Konsuls fällt weg, wenn alle Berechtigten anwesend oder vertreten sind.
§ 14
(1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte.
(2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlaß liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.
§ 15
Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstande haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlaß handelt, bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlaß befindet. Ihre Entscheidungen sind von dem anderen Staate anzuerkennen.
§ 16
(1) Verfügungen von Todes wegen sind, was ihre Form anlangt, gültig, wenn die Gesetze des Landes beachtet sind, wo die Verfügungen errichtet sind, oder die Gesetze des Staates, dem der Erblasser zur Zeit der Errichtung angehörte.
(2) Das gleiche gilt für den Widerruf solcher Verfügungen von Todes wegen.
§ 17
Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über das Recht des Erben oder eines Testamentsvollstreckers, das von der zuständigen Behörde des Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, zum Nachweis dieser Rechtsverhältnisse auch für das Gebiet des anderen Staates. Zum Beweise der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erblasser angehörte.
§ 18
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 17 finden entsprechende Anwendung auf bewegliches Vermögen, das sich im Gebiet des einen Teils befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebietes verstorbenen Angehörigen des anderen Teils gehört.
§ 19
(1) Wenn eine Person, die zur Besatzung eines Schiffes eines der beiden Staaten gehört, im Gebiet des anderen Staates stirbt und nicht diesem angehört, so sollen ihre Heuerguthaben und ihre Habseligkeiten dem Konsul des zuständigen Staates übergeben werden.
(2) Wenn ein Angehöriger des einen der beiden Staaten auf der Reise im Gebiet des anderen stirbt, ohne dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben, so sollen die von ihm mitgeführten Gegenstände dem Konsul seines Landes übergeben werden.
(3) Der Konsul, dem die in Absatz 1 und 2 erwähnten Nachlaßsachen übergeben sind, wird damit nach den Vorschriften seines Landes verfahren, nachdem er die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes in dem Lande gemachten Schulden geregelt hat.
Häufige Fragen
Gilt das deutsch-türkische Nachlassabkommen noch?
Das Abkommen wird im deutsch-türkischen Verhältnis weiterhin angewendet. Aus deutscher Sicht ist insbesondere Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu beachten. Seine genaue Reichweite ist für jede Rechtsfrage gesondert zu bestimmen.
Welches Recht gilt für eine Immobilie in der Türkei?
Nach § 14 Abs. 2 gilt für unbeweglichen Nachlass das Recht des Belegenheitsstaats. Für eine türkische Immobilie gilt daher grundsätzlich türkisches Erbrecht.
Welches Recht gilt für Bankguthaben?
Bankguthaben gehört regelmäßig zum beweglichen Nachlass. § 14 Abs. 1 knüpft grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt an. Die konkrete Qualifikation und Kontostruktur sind dennoch zu prüfen.
Regelt das Abkommen die Erbschaftsteuer?
Nein. Deutsche und türkische Erbschaftsteuerfragen sowie eine mögliche Doppelbelastung müssen eigenständig geprüft werden.
Reicht ein deutscher Erbschein für eine Immobilie in der Türkei?
Nicht automatisch. § 17 betrifft ausdrücklich beweglichen Nachlass. Für Tapu/Intikal können ein türkischer Erbnachweis und weitere Formschritte erforderlich sein.
Kann eine Rechtswahl die Regel für türkische Immobilien verdrängen?
Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ist nicht isoliert zu betrachten. Ob und wie sie wirkt, muss mit dem vorrangigen bilateralen Abkommen und insbesondere § 14 Abs. 2 abgeglichen werden.
Amtliche Quellen und Entscheidungen
- Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrags – deutscher Wortlaut (IR-Online NRW)
- Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik (IR-Online NRW)
- EU-Erbrechtsverordnung, insbesondere Artikel 75 (EUR-Lex)
- BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZB 12/12
- BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 68/15
- OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 Wx 245/13
- UN Legislative Series: Konsularvertrag und englische Übersetzung der Anlage
